Die Reliquien in der Kirche: Echtheit und Aufbewahrung

DIE RELIQUIEN IN DER KIRCHE: ECHTHEIT UND AUFBEWAHRUNG

 

 

I N H A L T

EINLEITUNG

TEIL I. Erfordernis der Zustimmung der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungen (Artt. 1-6)

TEIL II. Phase der möglichen spezifischen Maßnahmen, die in Diözese oder Eparchie abzuwickeln sind

Titel I. Handlungen zu Beginn (Artt. 7-12)

Titel II. Die spezifischen Maßnahmen

Kapitel I. Kanonische Rekognoszierung (Artt. 13-20)

Kapitel II. Entnahme von Fragmenten und Aufbereitung von Reliquien (Artt. 21-25)

Kapitel III. Übertragung der Urne und Weitergabe von Reliquien (Artt. 26-27)

Titel III. Schlusshandlungen (Artt. 28-30)

TEIL III. Pilgerschaft der Reliquien (Artt. 31-38)

SCHLUSS

 

 

EINLEITUNG

 

      Die Reliquien haben in der Kirche immer besondere Verehrung und Aufmerksamkeit genossen, weil der für die Auferstehung bestimmte Leib der Seligen und Heiligen auf Erden der lebendige Tempel des Heiligen Geistes war und das Werkzeug ihrer Heiligkeit, die vom Apostolischen Stuhl durch ihre Selig- und Heiligsprechung anerkannt worden ist[1]. Die Reliquien der Seligen und Heiligen dürfen nicht der Verehrung der Gläubigen ausgesetzt werden ohne die entsprechende Bestätigung der kirchlichen Autorität, die ihre Echtheit garantiert.

      Traditionsgemäß werden als bedeutende Reliquien der Leib der Seligen und Heiligen oder die nennenswerten Teile der Körper selbst oder auch der gesamte Umfang der von ihrer Verbrennung stammenden Asche verstanden. Diesen Reliquien widmen die Diözesanbischöfe, die Eparchen und jene, die ihnen im Recht gleichgestellt sind, und die Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungen eine spezielle Sorge und Aufsicht, um deren Aufbewahrung und Verehrung sicherzustellen und Missbrauch mit ihnen zu vermeiden. Sie müssen darum in entsprechenden versiegelten Urnen aufbewahrt und an Orten aufgestellt werden, die ihre Sicherheit gewährleisten, ihre Sakralität respektieren und ihrer Verehrung förderlich sind.

     Als wenig bedeutende Reliquien sind kleine Fragmente des Leibes von Seligen und Heiligen zu betrachten oder auch Gegenstände, die in direktem Kontakt mit diesen Personen waren. Sie müssen möglichst in versiegelten Schaugefäßen verwahrt werden. Auf jeden Fall sind sie in religiöser Gesinnung aufzubewahren und zu ehren, wobei jede Form von Aberglaube oder Vermarktung zu vermeiden ist.   

     Gleiche Sorgfalt ist anzuwenden auch bei den sterblichen Überresten (exuviae) der Diener Gottes und der Verehrungswürdigen, deren Selig- und Heiligsprechungsverfahren am Laufen sind. Solange sie nicht zu den Ehren der Altäre durch die Selig- und Heiligsprechung erhoben wurden, dürfen ihre sterblichen Überreste keinerlei öffentliche Verehrung erfahren noch genießen sie jene Privilegien, die alleine dem Leib dessen reserviert sind, der selig oder heilig gesprochen worden ist.

     Die vorliegende Instruktion ersetzt den Anhang der Instruktion Sanctorum Mater [2] und wendet sich an die Diözesanbischöfe, die Eparchen und jene, die ihnen im Recht gleichgestellt sind, sowie an jene, die an den Prozeduren bezüglich der Reliquien der Seligen und Heiligen und der sterblichen Überreste der Diener Gottes und der Verehrungswürdigen beteiligt sind, um die Umsetzung dessen zu erleichtern, was bei einer so besonderen Materie erfordert ist.

      In dieser Instruktion  wird die kanonische Vorgehensweise vorgestellt, die bei der Verifizierung der Echtheit der Reliquien und der sterblichen Überreste einzuhalten ist, bei der Sicherstellung ihrer Aufbewahrung und bei der Förderung der Verehrung der Reliquien durch mögliche spezifische Maßnahmen: kanonische Rekognoszierung, Entnahme von Fragmenten und Aufbereitung von Reliquien, Überführung der Urne und Weitergabe der Reliquien. Es wird ferner dargelegt, was zum Erhalt der Zustimmung der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechung notwendig ist, um die Maßnahmen durchzuführen, und die Verfahrensweise für die Pilgerschaft der Reliquien.

 

TEIL I

Erfordernis der Zustimmung

der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungen

 

Artikel 1

Zuständig für die Ausführung aller eventuellen Maßnahmen bei Reliquien oder sterblichen Überresten ist der Bischof der Diözese oder Eparchie, wo diese verwahrt sind, mit vorgängiger Zustimmung der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungen.

 

Artikel 2

§ 1. Vor Inangriffnahme irgendeiner Maßnahme bei Reliquien oder sterblichen Überresten ist alles das zu beachten, was vom örtlichen weltlichen Gesetz vorgeschrieben ist, und es muss in Übereinstimmung mit diesem Gesetz die Zustimmung des Erbe eingeholtwerden.
§ 2. Vor der Seligsprechung eines verehrungswürdigen Dieners Gottes möge der Erbe vom zuständigen Bischof eingeladen werden, die sterblichen Überreste der Kirche zu schenken mittels einer von der weltlichen und der kirchlichen Autorität rechtlich anerkannten Urkunde, um so deren Verwahrung sicherstellen zu können.

 

Artikel 3

§ 1. Der zuständige Bischof sende an den Präfekten der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungen den Antrag, mit dem er die Zustimmung des Dikasteriums für die von ihm beabsichtigten Maßnahmen erbittet.

§ 2. In demselben Antrag spezifiziere der Bischof den genauen Ort, wo die Reliquien und die sterblichen Überreste verwahrt sind (Ort, Name der Kirche, Kapelle, öffentlicher oder privater Friedhof, usw.) und die erfolgte Erfüllung der Vorschrift des Art. 2 § 1 der vorliegenden Instruktion.

 

Artikel 4

§ 1. Wenn der Bischof beabsichtigt, die Überführung (d.h. die dauernde Übertragung) innerhalb der Grenzen der eigenen Diözese oder Eparchie durchzuführen, so spezifiziere er gegenüber der Kongregation den Ort der neuen Aufstellung der Reliquien oder der sterblichen Überreste (Ort, Name der Kirche, Kapelle, öffentlicher oder privater Friedhof, usw.) unter Beifügung des entsprechenden Plans.

§ 2. Im Falle der Überführung in eine andere Diözese oder Eparchie sende der Bischof an die Kongregation zusammen mit dem Plan der neuen Aufstellung der Reliquien oder der sterblichen Überreste (Ort, Name der Kirche, Kapelle, öffentlicher oder privater Friedhof, usw.) die schriftliche Zustimmung des aufnehmenden Bischofs.

 

Artikel 5

§ 1. Wenn die Reliquien oder die sterblichen Überreste innerhalb der Grenzen der eigenen Diözese oder Eparchie weitergegeben (d.h. dauerhaft hinsichtlich des Eigentums übertragen) werden sollten, sende der zuständige Bischof zusammen mit dem Antrag gemäß Art. 3 § 1 der vorliegenden Instruktion an die Kongregation eine Kopie der schriftlichen Zustimmung des Veräußerers und des künftigen Eigentümers.

§ 2. Falls die Reliquien oder die sterblichen Überreste an eine andere Diözese oder Eparchie weitergegeben werden sollten, sende der zuständige Bischof zusammen mit dem Antrag gemäß Art. 3 § 1 der vorliegenden Instruktion an die Kongregation eine Kopie der schriftlichen Zustimmung des aufnehmenden Bischofs, die schriftliche Zustimmung des Veräußerers und des künftigen Eigentümers sowie den Plan für die neue Aufstellung.

§ 3. Für die Weitergabe von bedeutenden Reliquien, von Ikonen und wertvollen Bildern der Ostkirchen ist sowohl die Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungen zuständig wie auch der Patriarch mit Zustimmung der ständigen Synode[3].

§ 4. Wenn die Reliquien eines Seligen oder eines Heiligen auf Pilgerschaft in andere Diözesen oder Eparchien gehen (d.h. auf Zeit überführt werden) sollten, muss der Bischof die schriftliche Zustimmung eines jeden aufnehmenden Bischofs erhalten und eine Kopie davon an die Kongregation zusammen mit dem Antrag gemäß Art. 3 § 1 der vorliegenden Instruktion senden.

 

 

TEIL II

Phase der möglichen spezifischen Maßnahmen,

die in Diözese oder Eparchie abzuwickeln sind

 

 

Titel I
Handlungen zu Beginn

 

Artikel 6

Nach Erhalt der Zustimmung der Kongregation, die mittels entsprechenden Reskripts erteilt wird, kann der Bischof das Verfahren angehen, indem er sich an diese Instruktion hält, wobei peinlichst jedes Zeichen einer ungebührlichen Verehrung eines Dieners Gottes oder eines Verehrungswürdigen, der noch nicht selig gesprochen ist, vermieden werden muss.

 

Artikel 7

Der Bischof des Gebietes, wo sich die Reliquien oder die sterblichen Überreste befinden, kann persönlich oder durch einen Priester als seinen Delegaten handeln.

 

Artikel 8

Der Bischof setze einen Gerichtshof ein und ernenne per Dekret die, welche die Funktionen des Bischöflichen Delegaten, des Promotor Iustitiae und des Notars auszuüben haben.

 

Artikel 9

Der Bischof oder der Bischöfliche Delegat ernenne einen medizinischen Sachverständigen (Pathologie, Gerichtsmediziner oder anderer spezialisierter Mediziner) und, wenn nötig, eine Hilfskraft für den medizinischen Sachverständigen (Autopsiefachkraft) sowie andere mit der Ausführung der technischen Arbeiten Beschäftigte.

 

Artikel 10

Der Bischof oder der Bischöfliche Delegat ernenne ferner wenigstens zwei Gläubige (Priester, Ordensleute, Laien) mit der Aufgabe, die Akten als Zeugen zu unterschreiben.

 

Artikel 11

Der Postulator und der Vizepostulator der Causa können von Rechts wegen daran teilnehmen.

 

Artikel 12

Alle, die an den Maßnahmen teilnehmen, müssen vorab den Eid leisten oder versprechen, getreu ihren Auftrag zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.

 

Titel II
Die spezifischen Maßnahmen

 

Kapitel I
Kanonische Rekognoszierung

 

Artikel 13

§ 1. An einem entsprechend bestimmten Tag und zu einer bestimmten Stunde sollen sich der Bischof oder der Bischöfliche Delegat und all jene, von denen in den Artt. 8-11 der vorliegen­den Instruktion die Rede ist, an den Ort begeben, wo die Reliquien oder die sterblichen Über­reste aufbewahrt sind.

§ 2. Es können an der Rekognoszierung auch jene Personen teilnehmen, die der Bischof oder der Bischöfliche Delegat für sinnvoll hält.

§ 3 Man vermeide in jedem Falle den Zugang der Öffentlichkeit zum Ereignis.

 

Artikel 14

§ 1. Vor der Herausnahme der Reliquien oder der sterblichen Überreste vom Ort, wo sie aufbewahrt sind, werde, wenn es da ein authentisches Dokument der letzten Bestattung, kanonischen Rekognoszierung oder Übertragung gibt, dieses laut vom Notar vorgelesen, damit man verifizieren kann, ob das, was im Dokument geschrieben steht, mit dem übereinstimmt, was man im gegenwärtigen Augenblick feststellt.

§ 2. Wenn es kein authentisches Dokument gibt oder wenn die Urne oder die daran angebrachten Siegel aufgebrochen erscheinen, so wende man jede nur mögliche Sorgfalt an, um Gewissheit zu haben, dass dies wirklich die Reliquien des Seligen oder Heiligen sind oder die sterblichen Überreste des Dieners Gottes oder des Verehrungswürdigen, um den es geht.

Artikel 15

Die Reliquien oder die sterblichen Überreste sollen auf einem Tisch abgelegt werden, der mit einem würdevollen Tuch bedeckt ist, damit die anatomischen Sachverständigen sie von Schmutz und anderen Verunreinigungen säubern können.

 

Artikel 16

§ 1. Nach Erfüllung dieser Tätigkeiten sollen die anatomischen Sachverständigen aufmerksam die Reliquien des Seligen oder Heiligen oder die sterblichen Überreste des Dieners Gottes oder des Verehrungswürdigen inspizieren.

§ 2. Ferner sollen sie analytisch alle Teile des Körpers identifizieren, detailliert deren Zustand beschreiben und dies in einen Bericht aufnehmen, der von ihnen unterschrieben und den Akten beigefügt wird.

 

Artikel 17

Falls die kanonische Rekognoszierung die Notwendigkeit oder Angebrachtheit konservatorischer Behandlungen ergibt, sollen diese nach erhaltener Zustimmung des Bischofs ausgeführt werden, und zwar unter Anwendung der zuverlässigsten örtlichen Techniken und in der Art und Weise, die die anatomischen Sachverständigen oder andere Sachverständige festlegen.

 

Artikel 18

Wenn die kanonische Rekognoszierung nicht in einer einzigen Sitzung zu Ende gebracht werden kann, soll der Ort, an dem sie stattfindet, fest verschlossen werden und es sollen die notwendigen Sicherungsmaßnahmen angewandt werden, um jeder Art Diebstahl oder die Gefahr der Profanierung zu vermeiden. Der Schlüssel wird vom Bischof oder dem Bischöflichen Beauftragten aufbewahrt.

 

Artikel 19

§ 1. Nach Erfüllung alles dessen, was zur Aufbewahrung der Reliquien oder der sterblichen Überreste erforderlich ist, und nachdem der Körper wieder zusammengesetzt ist, soll alles eventuell in eine neue Urne gelegt werde.

§ 2. Wenn die Reliquien oder die sterblichen Überreste in neue Tücher gewickelt werden, sollen diese soweit möglich, von derselben Machart wie die vorherigen sein.

§ 3. Der Bischof oder der Bischöfliche Delegat trage Sorge dafür, dass niemand auch nur irgendetwas aus der Urne entnehme oder etwas dort hinzufüge.

§ 4. Wenn möglich sollen die alte Urne und alles, was man dort aufgefunden hat, fromm aufbewahrt werden; andernfalls sollen sie zerstört werden.

 

Artikel 20

Das Protokoll über alles, was gemacht worden ist, werde in einen Behälter gelegt, der mit dem Siegel des Bischofs versehen wird, und werde in die Urne gelegt.

 

Kapitel II
Entnahme von Fragmenten und Aufbereitung von Reliquien

 

Artikel 21

§ 1. Wenn die Heiligsprechung eines Seligen oder die Seligsprechung eines verehrungswürdigen Dieners Gottes unmittelbar bevorsteht oder wegen anderer im Antrag gemäß Art. 3 § 1 der vorliegenden Instruktion dargelegter Gründe kann man im Kontext einer rechtmäßigen kanonischen Rekognoszierung entsprechend den Hinweisen des anatomischen Sachverständigen zur Entnahme einiger kleiner Teile oder bereits vom Körper abgelöster Fragmente übergehen.

§ 2. Diese Fragmente sollen vom Bischof oder vom Bischöflichen Delegaten dem Postulator oder Vizepostulator der Causa für die Aufbereitung der Reliquien übergeben werden.

 

Artikel 22

Der Bischof entscheide nach Anhörung der Meinung des Postulators der Causa über den Ort für die Aufbewahrung der entnommenen Fragmente.

 

Artikel 23

§ 1. Es kommt dem Postulator der Causa zu, die Urkunde über die Echtheit der Reliquien vorzubereiten und zu unterschreiben.

§ 2. Bei Abwesenheit der Postulation kommt es dem Diözesanbischof, dem Eparchen oder dem, der ihm im Recht gleichgestellt ist, oder einem von ihnen Delegierten zu, die Urkunde über die Echtheit der Reliquien vorzubereiten und zu unterschreiben.


Artikel 24

Nicht gestattet ist die Zerstückelung des Körpers, es sei denn, der Bischof habe die Zustimmung der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungen für die Herstellung bedeutender Reliquien erhalten.

 

Artikel 25

Absolut verboten sind der Handel (d.h. der Tausch einer Reliquie in echt oder gegen Geld) und der Verkauf von Reliquien (d.h. der Übergang des Eigentums an einer Reliquie gegen einen entsprechenden Preis), ebenso ihre Ausstellung an profanen und nicht autorisierten Orten[4].

 

Kapitel III
Übertragung der Urne und Weitergabe von Reliquien

 

Artikel 26

§ 1. Wenn es um die Übertragung der sterblichen Überreste eines Dieners Gottes oder eines Verehrungswürdigen innerhalb der Grenzen derselben Diözese oder Eparchie geht, muss die Urne geschlossen und mit Bändern, die mit dem Siegel des Bischofs fixiert wurden, umwunden sein, und sie muss ohne jede Feierlichkeit am selben Ort oder am neuen Bestattungsort aufgestellt werden, wobei jedes Zeichen einer ungebührlichen Verehrung im Sinne der De­krete Urbans VIII. über die Nichtverehrung („de non cultu“) zu vermeiden ist [5].

§ 2. Handelt es sich um die Reliquien eines Seligen oder eines Heiligen, sind eventuelle Zeichen der öffentlichen Verehrung gemäß den geltenden liturgischen Normen gestattet.

 

Artikel 27

§ 1. Wenn die Reliquien oder die sterblichen Überreste endgültig in eine andere Diözese oder Eparchie übertragen werden, nachdem die Vorschrift in Art. 2 § 1 der vorliegenden Instruktion beachtet worden ist, muss der Bischof der Diözese oder der Eparchie, wo sie aufbewahrt werden, einen Gläubigen ernennen (Priester, Ordensmann/-frau, Laie), der die Aufgabe des Wächters bei der Übertragung übernimmt.

§ 2. Der Wächter bei der Übertragung begleitet sie bis zu ihrem endgültigen Ziel an dem Ort, der vom Bischof der Diözese oder der Eparchie, die die Reliquien oder die sterblichen Überres­te aufnimmt, bestimmt ist, und richtet sich dabei nach Art. 26 der vorliegenden Instruktion.

 

Titel III
Schlusshandlungen

 

Artikel 28

§ 1. Der Notar soll alle ausgeführten Maßnahmen in einem entsprechenden Protokoll aufzeichnen, das vom Bischof oder dem Bischöflichen Delegaten, vom Promotor Iustitiae, von den anatomischen Sachverständigen und von den zwei Zeugen, von denen in den Artt. 9-10 der vorliegenden Instruktion die Rede ist, sowie vom Notar unterzeichnet wird, der die Handlungen durch seine Unterschrift und sein Siegel beglaubigt.

 § 2. Dem Protokoll ist das Reskript mit der Zustimmung der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungen beizufügen.

 

Artikel 29

§ 1. Das Protokoll über alle ausgeführten Maßnahmen, das verschlossen und mit dem Siegel des Bischofs oder des Bischöflichen Delegaten gesiegelt wurde, soll in der Diözesan- oder Epar­chialkurie aufbewahrt und eine Kopie davon an die Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungen gesandt werden.

§ 2. Falls Foto- oder Filmaufnahmen der ausgeführten Maßnahmen gestattet wurden, sind diese dem Protokoll beizufügen und zusammen mit diesem in der Diözesan- oder Epar­chial­kurie aufzubewahren.

 

Artikel 30

Die von den anatomischen Behandlungen und den aufgeführten Maßnahmen erhaltenen Bilder und Informationen dürfen nicht verbreitet oder veröffentlicht werden ohne schriftliche Genehmigung des zuständigen Bischofs und des eventuellen Erben.

 

TEIL III
Pilgerschaft der Reliquien

 

Artikel 31

§ 1. Die Reliquien eines Seligen oder eines Heiligen können in Pilgerschaft an verschiedene Orte innerhalb der Grenzen derselben Diözese oder Eparchie verbracht werden. In diesem Falle beauftrage der zuständige Bischof einen Wächter bei der Übertragung, der die Reliquien an die verschiedenen Orte begleitet.

§ 2. Für die Pilgerschaften außerhalb der Diözese halte man sich an die Artt. 5 § 4 und 32-38 der vorliegenden Instruktion.

 

Artikel 32

§ 1. Der zuständige Bischof kann bei den Maßnahmen selbst den Vorsitz führen oder durch einen Priester als seine Delegaten, der ad hoc ernannt wurde.

§ 2. Der Bischof oder der Bischöfliche Delegat soll einen Notar und andere Beauftragte für die technischen Arbeiten ernennen.

 

Artikel 33

Alle, die an den Maßnahmen teilnehmen, müssen vorab einen Eid leisten oder versprechen, getreu ihren Auftrag zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.

 

Artikel 34

§ 1. Nachdem alles, was in Art. 2 § 1 der vorliegenden Instruktion steht, beachtet wurde, und nach Erhalt des Reskripts mit der Zustimmung der Kongregation, begeben sich der Bischof oder der Bischöfliche Delegat, der Notar und die mit den technischen Arbeiten Beauftragten an den Ort, wo die Reliquien aufbewahrt werden.

§ 2. Es können auch jene Personen teilnehmen, die der Bischof oder der Bischöfliche Delegat für sinnvoll hält.

 

Artikel 35

§ 1. Nach Herausnahme der Urne werde, wenn es da ein authentisches Dokument der letzten kanonischen Rekognoszierung oder der letzten Pilgerschaft gibt, dieses laut vom Notar vorgelesen, damit man verifizieren kann, ob das, was im Dokument geschrieben steht, mit dem übereinstimmt, was man im gegenwärtigen Augenblick feststellt.

§ 2. Wenn es kein authentisches Dokument der Bestattung, der vorherigen kanonischen Rekognoszierung oder der letzten Pilgerschaft gibt oder wenn die Urne oder die daran angebrachten Siegel aufgebrochen erscheinen, so wende man jede nur mögliche Sorgfalt an, um Gewissheit zu haben, dass dies wirklich die Reliquien des Seligen oder Heiligen sind, um den es geht.

 

Artikel 36

Der Bischof oder der Bischöfliche Delegat ernenne einen Gläubigen (Priester, Ordensmann oder -frau, Laie) als Wächter bei der Übertragung, der die Reliquien auf dem ganzen Weg der Pilgerschaft begleitet.

 

Artikel 37

Was die Verehrung eines Seligen während der Pilgerschaft der Reliquien angeht, muss man sich an die geltenden Vorschriften halten: «Aus Anlass der Pilgerschaft von bedeutenden Reliquien eines Seligen […], wird die Möglichkeit für liturgische Feiern zu seinen Ehren von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die einzelnen Kirchen gestattet, in denen die Reliquien zur Verehrung der Gläubigen ausgesetzt werden, und für die Dauer der Tage, an denen sie dort verweilen. Der Antrag ist von dem zu stellen, der die Pilgerschaft organisiert» [6].

 

Artikel 38

§ 1. Nach Abschluss der Pilgerschaft werden die Reliquien an ihren Ursprungsort zurückgebracht.
§ 2. Das vom Notar verfasste Protokoll über alle aufgeführten Maßnahmen, das verschlossen und mit dem Siegel des Bischofs oder des Bischöflichen Delegaten versehen wurde, ist in der Diözesan- oder Eparchialkurie aufzubewahren und eine Kopie davon an die Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungen zu senden.

 

SCHLUSS

 

Die Lösung eventueller anderer Fragen obliegt dem Urteil und der Klugheit des Bischofs und des Bischöflichen Delegaten.

 

Gegeben zu Rom, von der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungen, am 8. Dezember 2017, dem Fest der Unbefleckten Empfängnis der Seligen Jungfrau Maria.

 

Angelo Kard. Amato, S.D.B.
Präfekt

 

+ Marcello Bartolucci
Titularerzbischof von Bevagna
Sekretär

 

PÄPSTLICHE ZUSTIMMUNG

 

Der Papst hat am 5. Dezember 2017 dieser Instruktion zu den Reliquien in der Kirche: Authentizität und Aufbewahrungzugestimmt. Der Text wurde am 17. Dezember 2017 im L’Osservatore Romano veröffentlicht und tritt sofort in Kraft.

 

+ Marcello Bartolucci
Titularerzbischof von Bevagna
Sekretär

 

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[1] “Die Heiligen werden in der Kirche gemäß der Überlieferung verehrt, ihre echten Reliquien und ihre Bilder in Ehren gehalten”: II. Vatikanisches Ökumenisches KonzilKonstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, 4. Dezember 1963, Nr. 111.
[2] Vgl. AAS  99 (2007), 465-517.
[3] Vgl. cann. 887 und 888 CCEO.
[4] Vgl. can. 1190 § 1 CIC; can. 888 § 1 CCEO.
[5] Zum Beispiel sind verboten: die Bestattung unter einem Altar; Bilder des Dieners Gottes oder des Verehrungswürdigen mit Strahlen oder Heiligenschein; ihre Aussetzung auf Altären; Ex voto-Tafeln am Grab oder neben Bildern des Dieners Gottes oder des Verehrungswürdigen; usw.
[6] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Bekanntmachung über das Zugeständnis der Verehrung von bedeutenden Reliquien von Seligen [d.h. hier: Heiligen] auf Pilgerschaft, Prot. N. 717/15 vom 27. Januar 2016; Apostolische Konstitution Pastor bonus, Art. 69.